Informationen zum Praxissemester
Auszug aus den vorläufigen Prüfungsordnungen der Informatikstudiengänge - Diplom für AI/TI/WI (DPO3) bzw. Bachelor für MI (BPO1)
Grundstudium
Das Grundstudium umfasst die ersten beiden Semester. Es schließt mit der Zwischenprüfung ab. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungen des Grundstudiums bestanden sind.
Hauptstudium
Das Hauptstudium beginnt mit dem 3. Semester
Die Zulassung zu den Fachprüfungen für Fächer, die im 4. Semester oder später abschließen, setzt die bestandene Zwischenprüfung (Prüfungen der ersten beiden Semester) voraus.
Diplomstudiengänge: Die Zulassung zu Prüfungen, die im 6. oder 7. Semester angesetzt sind, setzt zusätzlich zur Zwischenprüfung das abgeschlossene Praxissemster voraus.
Praxistätigkeit (Bachelorstudiengang)
Die Zulassung zur Praxistätigkeit setzt voraus, dass die Fächer "Einführung in die Betriebssysteme und Rechnerarchitektur" und "Theoretische Informatik" erfolgreich abgeschlossen sind.
Praxissemester (Diplomstudiengänge)
Die Zulassung zum Praxissemester setzt die bestandene Zwischenprüfung bis auf maximal ein fehlendes Fach voraus. Das Praxissemester ist Voraussetzung für die Zulassung zu Fachprüfungen ab dem 6. Semester.
Abschlussarbeit
Die Zulassung zur Abschlussarbeit (Diplom- bzw. Bachelorarbeit) setzt voraus, dass alle anderen Studienprüfungen und die Praxistätigkeit bzw. das Praxissemester erfolgreich abgeschlossen sind.
Weitere Regelungen
Anerkennung von Praxistätigkeit für den Studiengang "Medineinformatik"
Vorraussetzung für den Beginn der Praxistätigkeit sind die Scheine in "Theoretischer Informatik" und "Einführung in Betriebssysteme und Rechnerarchitektur".
Die Zulassung zur Praxistätigkeit erfolgt ansonsten in gleicher Weise wie in den anderen Studiengängen, also auch mit einem Mentor und einem obligatorischen Vorseminar. Die Praxistätigkeit schließt mit der Vorlage des Berichts und der Teilnahme am Seminar ab.
Die Praxistätigkeit umfasst 14 Wochen, die in der Regel bis zum Beginn der Veranstaltungen des 5. Semesters erbracht wird. Dieser Satz sollte in der Praxis folgendermaßen ausgelegt werden: Vorraussetzung für die Veranstaltungen des 5. Semesters ist, dass mindestens 10 Wochen Praxistätigkeit geleistet sind.
Eine Woche Vollzeittätigkeit wird als 37-Stunden Woche angenommen; d.h. bei Teilzeittätigkeiten müssen Verträge über insgesamt mindestens 518 Stunden abgearbeitet sein, davon bis zum Beginn der Veranstaltungen des 5. Semesters 370 Stunden.
Die letzten 4 Wochen der Praxistätigkeit können gleichzeitig die Einarbeitung in das Umfeld der Bachelorarbeit sein. Die Praxistätigkeit sollte möglichst auf nicht mehr als zwei, höchstens jedoch vier Tätigkeiten bzw. Arbeitgeber verteilt sein.
Eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft an der FH kann als Praxistätigkeit anerkannt werden, soweit es sich um eine dem Ausbildungsstand entsprechende Tätigkeit (als Informatiker/in) handelt.
Letzte Änderung: 04.11.2003